
50-jähriger Dauerstudent, der seit 26 Jahren eingeschrieben ist, klagt auf Wohngeld
Seit mehr als zwei Jahrzehnten ist das Studium der konstante Begleiter im Leben eines Mannes aus Rheinland-Pfalz. Hörsäle, Seminare und Fachwechsel prägen seinen Alltag – ein Abschluss dagegen lässt bis heute auf sich warten.
Nun stand der 50-Jährige erneut im Fokus der Öffentlichkeit, weil er vor Gericht um finanzielle Unterstützung kämpfte. Die Entscheidung fiel jedoch anders aus, als er es sich erhofft hatte.

Symbolbild | Quelle: Getty Images
Zunächst ging es um eine scheinbar nüchterne Frage: Hat ein Langzeitstudent Anspruch auf Wohngeld? Doch hinter dem Verfahren verbarg sich eine Geschichte, die weit über Paragrafen hinausgeht.
Der Mann ist seit 26 Jahren an Hochschulen eingeschrieben, hat mehrere Studiengänge begonnen und wieder aufgegeben. Insgesamt kommen 52 Hochschulsemester zusammen – eine Zahl, die selbst erfahrene Hochschulverwaltungen aufhorchen lässt.
Im Frühjahr 2024 stellte der Student erneut einen Antrag auf Wohngeld. Er argumentierte, dass äußere Umstände seinen akademischen Weg immer wieder verzögert hätten.

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Dazu zählte er unter anderem Reformen im Hochschulsystem, die Auswirkungen der Corona-Pandemie, gesundheitliche Probleme sowie strukturelle Defizite seines aktuellen Studiengangs im Bereich Film- und Medienwissenschaften. Diese Faktoren hätten ihn, so seine Darstellung, in seiner beruflichen Entwicklung gebremst.
Die zuständige Behörde sah das anders und lehnte den Antrag ab. Der Vorwurf: Der Mann betreibe sein Studium nicht mehr ernsthaft und nutze das Wohngeld missbräuchlich. Gegen diese Entscheidung zog der 50-Jährige vor das Verwaltungsgericht in Mainz – und brachte dabei ein ungewöhnliches Argument vor. Seiner Ansicht nach sei nicht mangelnder Ehrgeiz das Problem.
„Im Gegenteil sei es vielmehr angebracht, sein Durchhaltevermögen und seinen Willen, sein Studium zu beenden und in der Filmbranche aktiv zu werden, zu würdigen“, führte er in seiner Klage aus.

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Das Gericht prüfte den Fall ausführlich. Dabei spielte nicht nur die lange Studiendauer eine Rolle, sondern auch die Frage, ob der Kläger seiner Pflicht nachgekommen war, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.
Nach Auffassung der Richter hätte der Mann eine zumutbare Erwerbstätigkeit aufnehmen können, um ausreichend Einkommen für seine Mietwohnung zu erzielen. Genau das habe er jedoch unterlassen.
Besonders kritisch bewertete das Gericht die wiederholte Einschätzung des Klägers, kurz vor dem Abschluss zu stehen. Bereits bei einem früheren Wohngeldantrag im Jahr 2019 hatte er angegeben, sein Studium bald zu beenden – eine Prognose, die sich bis heute nicht erfüllt hat.

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In der Urteilsbegründung heißt es daher deutlich: „Der Kläger hat in den 26 Jahren seiner Studienzeit bereits mehrere Studiengänge begonnen und es letztlich nicht geschafft, die erforderlichen Studienleistungen vollständig und im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Studienzeit zu erbringen.“
Auch sein aktuelles Studium sprach aus Sicht des Gerichts gegen einen Wohngeldanspruch. Der Mann befand sich dort bereits im 14. beziehungsweise 15. Fachsemester, obwohl die Regelstudienzeit nur sechs Semester beträgt. Zudem war er in mehreren Semestern beurlaubt gewesen. Ein zeitnaher Abschluss sei deshalb nicht realistisch.

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Am Ende bestätigte das Verwaltungsgericht die Entscheidung der Behörde. Wohngeld könne nicht beansprucht werden, wenn erwerbsfähige Antragsteller keine zumutbare Arbeit aufnähmen oder ihr Einkommen anderweitig erhöhten. In diesem Fall liege eine missbräuchliche Nutzung der Leistung vor.
Mit dem Urteil ist der Rechtsweg ausgeschöpft – die Entscheidung ist rechtskräftig. Für den 50-jährigen Dauerstudenten bedeutet das nicht nur das Ende seines Wohngeldverfahrens, sondern auch eine klare Botschaft: Ausdauer allein reicht nicht aus, um staatliche Unterstützung dauerhaft zu erhalten.
